Vollzugsgeschäftsordnung
(VGO)

Vom 1. Juli 1965

AV d. JuM vom 9. Dezember 1991 (1464-IV/179)
- Die Justiz 1992 S. 41 -
zuletzt geändert durch AV d. JuM vom 15. November 1996
(1464-IV/179) - Die Justiz 1997 S. 6 -

 

Erster Teil.   Allgemeine Bestimmungen        Nummer 1- 7

Zweiter Teil.  Besondere Haftarten

Erster Abschnitt.  Allgemeine Bestimmungen                           Nummer  8-15
Zweiter Abschnitt. Durchführung der Aufnahme                         Nummer 16-35

Dritter Teil.  Verwaltungsgeschäfte im Laufe des Vollzuges

Erster Abschnitt.  Gefangenenbesuche. Schriftverkehr der Gefangenen  Nummer 36-40
Zweiter Abschnitt. Sonstige Verwaltungsgeschäfte                     Nummer 41-49

Vierter Teil.  Entlassung

Erster Abschnitt.  Allgemeine Bestimmungen                           Nummer 50-51
Zweiter Abschnitt. Entlassung in die Freiheit                        Nummer 52-54
Dritter Abschnitt. Entlassung bei anschließender Freiheitsentziehung Nummer 55-57

Fünfter Teil.  Personalakten                  Nummer 58-62

Sechster Teil. Buchwerk                       Nummer 63-71

Siebter Teil.  Strafvollzugsstatistik         Nummer 72-75


Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen


Nummer 1
Zweckbestimmung
Nummer 2
Dienstgeschäfte der Vollzugsgeschäftsstelle
Nummer 3
Anstaltsleiter
Nummer 4
Wahrnehmung der Dienstgeschäfte
Nummer 5
Mitteilungen in Vollzugssachen. Auskünfte
Nummer 6
Geschäftsbehandlung
Nummer 7
Sprachgebrauch


Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen


Nummer 8 Grundsatz
Nummer 9
Freiheitsstrafen. Sicherungsverwahrung
Nummer 10
Ersatzfreiheitsstrafe
Nummer 11
Untersuchungshaft. Sicherungshaft. Vorläufige Festnahme
Nummer 12
Einstweilige Unterbringung
Nummer 13
Auslieferungshaft. Durchlieferungshaft. Abschiebungshaft
Nummer 14
Zivilhaft
Nummer 15
Bescheinigung über die Zuführung


Zweiter Abschnitt. Durchführung der Aufnahme


Nummer 16
Aufnahmeverhandlung. Personalblatt
Nummer 17
Entscheidung über die Aufnahme
Nummer 18
Hilfe bei der Aufnahme. Mitgebrachte Kinder
Nummer 19
Bezug von Renten
Nummer 20
Sozialversicherung
Nummer 21
Haftkosten
Nummer 22
Berechnung der Strafzeit
Nummer 23
Erkennungsdienstliche Maßnahmen
Nummer 24
Mitteilung der Aufnahme an die Einweisungsbehörde
Nummer 25
Mitteilung der Aufnahme an das Landeskriminalamt
Nummer 26
Mitteilung der Aufnahme an die Ausländerbehörde
Nummer 27
Mitteilung der Aufnahme an das Jugendamt
Nummer 28
Aufnahmeuntersuchung
Nummer 29 Vorstellung zum Anstaltsleiter
Nummer 30
Habe
Nummer 31
Lebenslauf. Fragebogen
Nummer 32
Mehrere Freiheitsentziehungen
Nummer 33
Aufnahme auf freiwilliger Grundlage
Nummer 34
Überstellung. Durchgangshaft
Nummer 35
Beiziehen von Personalakten


Erster Abschnitt. Gefangenenbesuche. Schriftverkehr der Gefangenen


Nummer 36
Besuche
Nummer 37
Ausgehende Schreiben
Nummer 38
Eingehende Schreiben
Nummer 39
Angehaltene Schreiben
Nummer 40
Rücksenden und Nachsenden von Post


Zweiter Abschnitt. Sonstige Verwaltungsgeschäfte


Nummer 41
Überhaft
Nummer 42 Vorführung. Ausführung. Ausantwortung. Ausgang
Nummer 43
Überstellung
Nummer 44
Verlegung
Nummer 45
Verbringen in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges
Nummer 46
Urlaub. Befristete Unterbrechung
Nummer 47
Entweichen. Sonstiger unerlaubter Aufenthalt außerhalb der Anstalt
Nummer 48 Geburt in der Justizvollzugsanstalt
Nummer 49 Behandlung von Sterbefällen


Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen


Nummer 50
Grundsatz
Nummer 51
Mitteilung der Entlassung


Zweiter Abschnitt. Entlassung in die Freiheit


Nummer 52 Vorbereitung der Entlassung
Nummer 53 Entlassungsuntersuchung
Nummer 54
Entlassung


Dritter Abschnitt. Entlassung bei anschließender Freiheitsentziehung


Nummer 55 Anschließende Freiheitsentziehung in einer Justizvollzugsanstalt
Nummer 56
Anschließende Freiheitsentziehung in einer Anstalt außerhalb des Bereichs der Vollzugsverwaltung
Nummer 57
Entlassung zur Auslieferung und Abschiebung


Fünfter Teil. Personalakten


Nummer 58 Allgemeines
Nummer 59
Führung der Personalakten
Nummer 60
Gesundheitsakten
Nummer 61
Wahrnehmungsbogen. Beurteilungsbogen
Nummer 62 Fortführung und Verbleib der Personalakten


Sechster Teil. Buchwerk


Nummer 63
Übersicht
Nummer 64
Buchführung
Nummer 65
Ordnung der Gefangenenkartei
Nummer 66
Gefangenenbuch. Gefangenenkartei. Namensverzeichnis
Nummer 67
Zugangsbuch. Abgangsbuch
Nummer 68
Belegungsbuch. Frühbericht
Nummer 69
Abgangskalender. Allgemeiner Terminkalender
Nummer 70
Krankenbuch
Nummer 71
Sonstiges Buchwerk


Siebter Teil. Strafvollzugsstatistik


Nummer 72
Aufbau. Umfang
Nummer 73
Monatliche Nachweisung. Tabelle St 1
Nummer 74
Zählkarte. Tabellen St 2, St 4 bis St 6
Nummer 75
Tabellen St 7 bis St 10


Nummer 1. VGO Zweckbestimmung


Die Vollzugsgeschäftsordnung bestimmt Umfang und Inhalt der Dienstgeschäfte der Vollzugs Geschäftsstellen bei Justizvollzugsanstalten. Dies sind auch anzuwenden, wenn solche Geschäfte von anderen als den Bediensteten der Vollzugsgeschäftsstelle zu bearbeiten sind.


Nummer 2. VGO Dienstgeschäfte der Vollzugsgeschäftsstelle


(1) Bei jeder Justizvollzugsanstalt ist eine Vollzugsgeschäftsstelle einzurichten. Soweit die örtlichen Verhältnisse es erfordern, kann mit der Einigung der Aufsichtsbehörde auch bei besonderen Abteilungen oder Zweiganstalten einer Justizvollzugsanstalt eine Vollzugsgeschäftsstelle eingerichtet werden.

(2) Dienstgeschäfte der Vollzugsgeschäftsstelle sind:

a) die Verwaltungsgeschäfte des Vollzuges, soweit sie sich auf den Gefangenen unmittelbar beziehen und in dieser Geschäftsordnung geregelt sind;

b) das Führen der Personalakten und des Buchwerks;

c) die Vorarbeiten für die Strafvollzugsstatistik.

(3) die Vollzugsgeschäftsstelle ist nur Registratur, soweit Angelegenheiten des Gefangenen von anderen Dienststellen oder Bediensteten der Justizvollzugsanstalt aus den Personalakten (Nr. 58 Abs. 2) zu bearbeiten sind.


Nummer 3 VGO Anstaltsleiter


Der Anstaltsleiter hat die Dienstgeschäfte zu verteilen und ihren ordnungsgemäßen Ablauf zu überwachen. Er kann die Bearbeitung einzelner Geschäfte anderen Dienststellen oder Bediensteten, die nicht der Vollzugsgeschäftsstelle angehören, übertragen.


Nummer 4 VGO Wahrnehmung der Dienstgeschäfte


(1) Bei selbständigen Justizvollzugsanstalten wird die Vollzugsgeschäftsstelle von einem Beamten des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes geleitet. Bei selbständigen Justizvollzugsanstalten mit geringerem Geschäftsbetrieb, bei besonderen Abteilungen oder Zweigonstalten kann die Leitung der Vollzugsgeschäftsstelle einem Beamten des mittleren Verwaltungsdienstes übertragen werden. Dem Leiter der Vollzugsgeschäftsstelle sind nach Bedarf Beamte des mittleren Verwaltungsdienstes oder Angestellte beizuordnen.

(2) Dem Leiter der Vollzugsgeschäftsstelle obliegt es besonders:

a) den gesamten Geschäftsbetrieb der Vollzugsgeschäftsstelle zu überwachen;

b) die für die Vollzugsgeschäftsstelle bestimmten Posteingänge durchzusehen und zu verteilen;

c) in Angelegenheiten, die von der Vollzugsgeschäftsstelle zu bearbeiten sind (Nr. 2 Abs. 2), die Sachverfügungen zu zeichnen.

(3) Bei nichtselbständigen Justizvollzugsanstalten werden die Dienstgeschäfte der Vollzugsgeschäftsstelle von einem Beamten des mittleren Verwaltungsdienstes geführt. Sind Stellen des Verwaltungsdienstes nicht vorhanden, so werden die Dienstgeschäfte von dem zum Dienstleiter bestellten Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes wahrgenommen.


Nummer 5 VGO Mitteilungen in Vollzugssachen. Auskünfte


(1) Die allgemeinen Mitteilungspflichten über den Gefangenen ergeben sich aus dieser Geschäftsordnung. Darüber hinaus kann eine allgemeine Mitteilungspflicht nur von der obersten Dienstbehörde angeordnet werden. Ob und inwieweit es im Einzelfall notwendig oder zweckmäßig ist, eine bestimmte Behörde oder Stelle außerhalb des Vollzuges von Amts wegen zu unterrichten, entscheidet der Anstaltsleiter.

(2) Auskünfte über den Gefangenen an Behörden oder andere öffentliche Stellen erteilt die Vollzugsgeschäftsstelle. In Zweifelsfällen entscheidet der Anstaltsleiter.

(3) Privaten Personen oder Stellen darf die Vollzugsgeschäftsstelle nur Auskunft in dem Sinne erteilen, daß die Person, nach der gefragt wird, der Justizvollzugsanstalt als Gefangener nicht oder nicht angehört hat; mit Einverständnis des Gefangenen darf sie Auskunft auch darüber geben, daß er in der Anstalt untergebracht ist. In allen übrigen Fällen entscheidet der Anstaltsleiter oder der von ihm beauftragte Beamte des gehobenen Dienstes über die Erteilung einer Auskunft, es sei denn, daß eine gegenteilige Anordnung des Richters oder Staatsanwalts vorliegt (§ 119 Abs. 6 StPO, Nrn. 2, 3 UVollzO). Hierbei ist zu prüfen, ob durch die Auskunftserteilung Interessen des Gefangenen beeinträchtigt werden, die höher zu bewerten sind als die berechtigten Interessen der anfragenden Stelle oder Person.

(4) Über die Einsicht in Personalakten durch Privatpersonen oder andere als Justizbehörden entscheidet die Aufsichtsbehörde, im übrigen der Anstaltsleiter.


Nummer 6 VGO Geschäftsbehandlung


(1) Die Dienstgeschäfte der Vollzugsgeschäftsstelle sind mit größter Sorgfalt und Pünktlichkeit zu erledigen. In den Büchern und Karteien darf nicht radiert und nichts unleserlich gemacht werden. Änderungen sind mit Nomenszeichen unter Angabe des Tages zu bescheinigen.

(2) Schriftstücke dürfen nur aufgrund einer Sachverfügung, die mit Tagesangabe und Namenszeichen versehen ist, zu den Personalakten genommen werden. Für Aktenvermerke gilt dies entsprechend.

(3) Von ausgehenden Schreiben ist eine Durchschrift mit einer Sachverfügung zu den Akten zu nehmen. Soweit für Mitteilungen Vordrucke zu verwenden sind, genügt als Sachverfügung die Bezeichnung des Vordrucks und des Empfängers der Mitteilung. Zusätze sind inhaltlich wiederzugeben. Der Abgang ist unter Angabe des Tages neben der Verfügung zu bescheinigen.

(4) Im Schriftverkehr zwischen Justizvollzugsanstalten und Angehörigen von Gefangenen, entlassenen Gefangenen und deren Angehörigen sind Briefumschläge zu verwenden, die als Absender lediglich Absendeort, Straße und Hausnummer (oder ggf. Postfach) der Anstalt enthalten.

(5) Justizvollzugsanstalten, die eine Gefangenenkartei führen (Nr. 63), haben die Vordrucke, soweit möglich, im Umdruckverfahren auszufüllen. Bei den übrigen Justizvollzugsanstalten sind die Vordrucke nach Möglichkeit im Durchschreibeverfahren auszufüllen.

(6) Akten, Bücher und Karteien sind sorgfältig aufzubewahren, die Gefangenenkartei (Nr. 66) ist unter Verschluß zu halten. Im übrigen gelten für die Aufbewahrung, Aussonderung und Vernichtung die Bestimmungen über die Aufbewahrungsfristen für Akten, Register und Urkunden bei den Justizbehörden (Aufbewahrungsbestimmungen).

(7) Für die Führung der Akten, Bücher und Karteien gelten darüber hinaus die besonderen Bestimmungen dieser Geschäftsordnung und die Anleitungen auf den Vordrucken.


Nummer 7 VGO Sprachgebrauch


Der Vollzugsgeschäftsordnung liegt folgender Sprachgebrauch zugrunde:

Abgang:

a) wer die Justizvollzugsanstalt verläßt und nicht vor Ablauf des Tages zurückkehrt,

b) wer eine Freiheitsentziehung beendet, jedoch zu weiterer Freiheitsentziehung in der Anstalt —auch nur vorübergehend- verbleibt.

Aufnahme:

die förmliche Annahme einer Person zum Vollzug einer Freiheitsentziehung. Sie ist Erstaufnahme, wenn die Person sich zuvor in Freiheit oder in einem Gewahrsam außerhalb der Justizverwaltung befunden hat.

Ausantwortung:

das befristete Überlassen des Gefangenen in den Gewahrsam einer Polizeibehörde.

Austritt:

das endgültige Verlassen der Justizvollzugsanstalt.

Durchgangshaft:

die vorübergehende Unterbringung eines auf Transport befindlichen Gefangenen in einer Justizvollzugsanstalt.

Eintritt:

die erstmalige Aufnahme des Gefangenen in die Justizvollzugsanstalt.

Einweisungsbehörde:

bei Freiheitsstrafen und Sicherungsverwahrung die Vollstreckungsbehörde (der Vollstreckungsleiter), bei Untersuchungshaft der Richter, im Auslieferungs- und Durchlieferungsverfahren der Richter oder der Generalstaatsanwalt, bei Abschiebungshaft die Verwaltungsbehörde, bei Zivilhaft der Richter (bei Erzwingungshaft nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten die Vollstreckungsbehörde).

Entweichen:

die Selbstbefreiung und die Befreiung durch Dritte aus der Gefangenschaft. Eine Nichtrückkehr vom Freigang, Ausgang und Urlaub gilt nicht als Entweichen.

Gefangener:

der vorläufig Festgenommene nach Aufnahme, der Untersuchungsgefangene, der Strafgefangene, der Untergebrachte, der zum Zwecke der Auslieferung, Durchlieferung und Abschiebung zugeführte Gefangene, der Zivilhaftgefangene.

Überhaft:

die Vormerkung einer Freiheitsentziehung, die sich an den laufenden Vollzug anschließen soll.

Überstellung:

die befristete Überführung des Gefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt.

Verlegung:

die Überführung des Gefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt, soweit es sich nicht um eine Überstellung handelt.

Vollzugsdauer:

die Zeit, die der Gefangene gemäß der Strafzeitberechnung im Strafvollzug zuzubringen hat.

Vollzugsuntauglichkeit:

liegt vor, wenn der Gefangene so erkrankt ist, daß er weder in der Justizvollzugsanstalt, noch ambulant außerhalb der Anstalt, noch in einem Anstaltskrankenhaus in der erforderlichen Weise behandelt werden kann.

Vorübergehende Abwesenheit:

liegt vor für die Dauer

a) einer Überstellung,

b) eines Aufenthaltes in einem Krankenhaus außerhalb des Vollzuges,

c) eines Urlaubs und einer befristeten Unterbrechung,

d) eines Entweichens (vgl. aber Nr. 66 Abs. 5),

e) einer Ausantwortung über Nacht.

Zivilhaft:

der Vollzug einer gerichtlich angeordneten Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft.

Zugang:

a) wer sich zum Vollzuge stellt,

b) wer zugeführt wird (vgl. jedoch Nr. 67 Abs. 4),

c) wer nach vorübergehender Abwesenheit zurückkehrt,

d) wer im Anschluß an eine Freiheitsentziehung zu weiterer Freiheitsentziehung in der Anstalt —auch nur vorübergehend— verbleibt.


Nummer 8 VGO Grundsatz


(1) Urkundliche Grundlage des Vollzuges einer jeden Freiheitsentziehung ist das Aufnahmeersuchen der Einweisungsbehörde. Zum Vollzug ist jede Person aufzunehmen, über die ein Aufnahmeersuchen vorliegt.

(2) Eine Vollzugsuntauglichkeit steht der Aufnahme nicht entgegen. Die Entscheidung der Einweisungsbehörde ist unverzüglich herbeizuführen. Dabei ist das Gutachten des Anstaltsarztes mitzuteilen.


Nummer 9 VGO Freiheitsstrafen. Sicherungsverwahrung


(1) Grundlage für die Aufnahme ist das Aufnahmeersuchen der Vollstreckungsbehörde (des Vollstreckungsleiters). Bei Freiheitsstrafen von mehr als einem Monat und bei Sicherungsverwahrung sollen dem Aufnahmeersuchen als Anlagen beigefügt sein (§§ 31, 53 StVollstrO):

a) eine vollständige Abschrift der zu vollstreckenden Entscheidung mit Ausnahme solcher Teile, die geheimhaltungsbedürftig sind;

b) ein Verzeichnis der Vorstrafen, soweit es nicht bereits vorliegt. Fehlende Unterlagen sind nachzufordern.

(2) Ohne Aufnahmeersuchen ist aufzunehmen:

a) wer sich unter Vorzeigen einer auf die Justizvollzugsanstalt lautenden Ladung selbst stellt. Die Ladung ist zu den Personalakten zu nehmen;

b) wer der Justizvollzugsanstalt unter Übergabe der für den Einzelfall vorgeschriebenen Unterlagen zugeführt wird.

(3) Ohne Aufnahmeersuchen darf aufgenommen werden:

a) wer sich unter Vorzeigen einer auf eine andere Justizvollzugsanstalt lautenden Ladung selbst stellt. Dies gilt vor allem, wenn die zuständige Anstalt weit entfernt und der Verurteilte ohne ausreichendes Reisegeld ist. Die Ladung ist zu den Personalakten zu nehmen;

b) wer sich selbst stellt, ohne eine Ladung vorweisen zu können, wenn durch sofortige fernmündliche Rückfrage bei der zuständigen Behörde festgestellt werden kann, daß der Selbststeller dem Vollzuge zuzuführen ist.

(4) Ist die Justizvollzugsanstalt nach dem Vollstreckungsplan nicht zuständig, so ist der Gefangene —erforderlichenfalls nach Fühlungnahme mit der Einweisungsbehörde— alsbald in die zuständige Anstalt zu verlegen. Ist die Anstatt lediglich wegen der Vollzugsdauer oder des Alters des Verurteilten nicht zuständig und weicht eine dieser beiden Voraussetzungen, nach dem Tage der Aufnahme berechnet, um nicht mehr als zwei Wochen von den entsprechenden Bestimmungen des Vollstreckungsplanes ab, so ist von einer Verlegung abzusehen.

(5) Eine sich zum Vollzug stellende Verurteilte, deren Schwangerschaft bis zum sechsten Monat fortgeschritten ist, soll im allgemeinen nur aufgenommen werden, wenn die Einweisungsbehörde in Kenntnis des Zustandes um Aufnahme ersucht. Entsprechendes gilt für eine sich zum Vollzug stellende Verurteilte, deren Entbindung noch nicht sechs Wochen zurückliegt oder die ein neugeborenes Kind selbst nährt. Die Einweisungsbehörde ist im Zweifel zu bitten, über das Verbleiben der Gefangenen im Vollzuge zu entscheiden. Ein Gutachten des Anstaltsarztes ist beizufügen. Der Anstaltsleiter ist alsbald zu verständigen.

(6) Läuft die im Aufnahmeersuchen angegebene Frist ab, ohne daß sich der Verurteilte zum Strafantritt stellt, so ist die Einweisungsbehörde alsbald nach Vordruck VG 1 zu verständigen. Hat der Verurteilte die Strafe einen Monat nach Ablauf der im Aufnahmeersuchen angegebenen Frist noch nicht angetreten, so ist das Aufnahmeersuchen mit einem entsprechenden Vermerk der Einweisungsbehörde zurückzusenden.


Nummer 10 VGO Ersatzfreiheitsstrafen


(1) Für die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe gilt Nr. 9 entsprechend, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 4 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Will ein Verurteilter, der der Justizvollzugsanstalt aufgrund eines Vorführungs- oder Haflbefehls zugeführt worden ist, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe durch Zahlung des geschuldeten Geldbetrages abwenden, ist ihm hierzu außer zur Unzeit Gelegenheit zu geben.

(3) Der Verurteilte ist nicht zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe aufzunehmen, wenn er den Betrag der Geldstrafe oder Restgeldstrafe eingezahlt hat. Ein bereits in Strafhaft genommener Verurteilter ist sofort zu entlassen. Der Einweisungsbehörde ist die Einzahlung mitzuteilen; das Aufnahmeersuchen ist beizufügen.

(4) Enthält das Aufnahmeersuchen keine Angaben nach § 30 Abs. 2 StVollstrO und sind ihm Anlagen der in § 31 a.a.O. bezeichneten Art nicht beigegeben, gilt es als zurückgenommen, wenn der Verurteilte die Ersatzfreiheitsstrafe einen Monat nach Ablauf der im Aufnahmeersuchen angegebenen Frist noch nicht angetreten hat (§ 51 Abs. 2 a.a.O.). Das Aufnahmeersuchen ist in diesem Falle zu den Sammelakten zu nehmen.


Nummer 11 VGO Untersuchungshaft. Sicherungshaft. Vorläufige Festnahme


(1) Die Aufnahme zur Untersuchungshaft oder zur Sicherungshaft nach § 453c StPO setzt ein schriftliches Aufnahmeersuchen des Richters voraus. Dem Ersuchen soll eine Abschrift des Haftbefehls beiliegen. Liegt dem Ersuchen eine Abschrift des Haftbefehls nicht bei, so ist sie in der Aufnahmemitteilung (Nr. 24 Abs. 1) anzumahnen.

(2) Wer aufgrund eines Haffbefehls oder eines Steckbriefs ergriffen worden ist, darf ohne Aufnahmeersuchen aufgenommen werden, wenn die einliefernde Polizeibehörde den Grund der Festnahme schriftlich darlegt. Der Anstaltsleiter ist unverzüglich zu verständigen; er stellt sicher, daß der Gefangene unverzüglich, spätestens am Tage nach der Ergreifung, dem Richter vorgeführt wird.

(3) Die Aufnahme eines vorläufig Festgenommenen ist nur zulässig, wenn eine schriftliche Verfügung des Richters oder des Staatsanwalts vorliegt. In Ausnahmefällen darf der Festgenommene aufgrund einer von der Polizeibehörde ausgestellten Einlieferungsanzeige aufgenommen werden. Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.


Nummer 12 VGO Einstweilige Unterbringung


(1) Die einstweilige Unterbringung (§ 126a StPO) in einer Justizvollzugsanstalt ist für höchstens 24 Stunden und nur dann zulässig, wenn eine sofortige Überführung in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus oder eine öffentliche Entziehungsanstalt nicht möglich ist.

(2) Die Aufnahme ist nur zulässig, wenn ein schriftliches Aufnahmeersuchen des Richters vorliegt. Dem Ersuchen soll eine Abschrift des Unterbringungsbefehls beiliegen.


Nummer 13 VGO Auslieferungshaft. Durchlieferungshaft. Abschiebungshaft


(1) Die Aufnahme zur Haft im Auslieferungs- oder Durchlieferungsverfahren setzt ein Ersuchen des Richters oder des Generalstaatsanwalts voraus. Nr. 11 Abs. 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.

Stand: 1. Mai 1977

(2) Auszuweisende Ausländer, gegen die Abschiebungshaft angeordnet ist, sind zum Vollzug dieser Freiheitsentziehung aufzunehmen. Voraussetzung für die Aufnahme ist neben dem Aufnahmeersuchen der zuständigen Behörde eine beglaubigte Abschrift der gerichtlichen Entscheidung mit der Bescheinigung der Rechtskraft oder der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung durch das Gericht.


Nummer 14 VGO Zivilhaft


Die Aufnahme zur Zivilhaft setzt ein Aufnahmeersuchen (Antrag) des Richters (der Vollstreckungsbehörde) oder die Vorlage einer Ausfertigung des Haftbefehls voraus.


Nummer 15 VGO Bescheinigung über die Zuführung


Über die Zuführung eines Gefangenen ist dem zuführenden Beamten eine Bescheinigung nach Vordruck VG 2 zu erteilen. Eine Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn der Gefangene der Justizvollzugsanstalt im Wege des Sammeltransports zugeführt wird oder wenn der zuführende Bedienstete der Anstalt angehört.


Nummer 16 VGO Aufnahmeverhandlung. Personalblatt


(1) In einer Aufnahmeverhandlung sind die Voraussetzungen für die Aufnahme des Gefangenen in die Justizvollzugsanstalt zu prüfen und im Personalblatt (Vordruck VG 3) festzustellen. Bei Justizvollzugsanstalten, die eine Gefangenenkartei führen (Nr. 63), ist dabei für das Umdruckverfahren die Urschrift (Vordruck VG 4) auszufüllen.

(2) Der Gefangene ist darauf hinzuweisen, daß die Aufnahme in einer öffentlichen Urkunde festgestellt wird und daß er sich einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzt, wenn er zur Täuschung im Rechtsverkehr unrichtige Angaben über seine Person macht.

(3) Die Personengleichheit des Gefangenen mit der Person, die noch den Unterlagen aufgenommen werden soll, ist anhand von Ausweisen oder auf andere geeignete Weise festzustellen. Ergibt sich, daß anstatt der aufzunehmenden Person ein anderer sich gestellt hat oder zugeführt worden ist, so ist die Einweisungsbehörde, bei einem vorläufig Festgenommenen oder aufgrund eines Haftbefehls oder Steckbriefs Ergriffenen der Richter unverzüglich zu benachrichtigen. Der Anstaltsleiter ist unverzüglich zu verständigen.

(4) Der Gefangene ist anzuhalten, die Niederschrift über die Aufnahmeverhandlung zu unterschreiben.


Nummer 17 VGO Entscheidung über die Aufnahme


(1) Die Entscheidung über die Aufnahme des Gefangenen (Aufnahmeverfügung) trifft der Leiter der Vollzugsgeschäftsstelle. Die Aufnahmeverfügung wirkt unabhängig davon, wann sie ergeht, auf den Zeitpunkt der Annahme zurück.

(2) Außerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden entscheidet der jeweils dienstleitende Beamte über die Annahme des Gefangenen; Absatz 1 bleibt unberührt.


Nummer 18 VGO Hilfe bei der Aufnahme. Mitgebrachte Kinder


(1) Ergibt sich bei der Erstaufnahme die Notwendigkeit zu Sofortmaßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige oder zur Sicherstellung der Habe des Gefangenen außerhalb der Justizvollzugsanstalt, so setzt die Vollzugsgeschäftsstelle den zuständigen Vollzugsbediensteten in Kenntnis. Die Verwaltungsbehörde des Ortes, an dem sich hilfsbedürftige Angehörige aufhalten, ist unverzüglich zu benachrichtigen (Vordruck VG 5).

(2) Bringt eine Gefangene ein Kind mit, dessen Unterbringung in der Justizvollzugsanstalt gesetzlich zulässig und nach den Anstaltsverhältnissen möglich ist, so ist unverzüglich die Entscheidung des Anstaltsleiters herbeizuführen.

(3) Sofern Kinder nicht in der Justizvollzugsanstalt untergebracht werden können, ist, wenn nötig, die zuständige Verwaltungsbehörde am Sitz der Anstalt aufzufordern, sich ihrer als hilfsbedürftig anzunehmen.


Nummer 19 VGO Bezug von Renten


(1) Ergibt sich bei der Erstaufnahme eines Strafgefangenen mit mehr als einem Monat Vollzugsdauer oder eines Sicherungsverwahrten, daß er eine gesetzliche Rente oder eine dieser gleichzustellende Leistung erhält, so ist die Aufnahme der zuständigen Behörde mitzuteilen (Vordruck VG 6). Hat der Gefangene beantragt, die Rente seinen Angehörigen zu überweisen, so ist auch dies mitzuteilen.

(2) Beim Bezug einer Rente nach dem Lastenausgleichsgesetz ist die Aufnahme gemäß Abs. 1 nur dann mitzuteilen, wenn vom Gefangenen Unterhaltshilfe oder für ihn ein Zuschlag zur Unterhaltshilfe bezogen wird und die Vollzugsdauer der Freiheitsstrafe oder der Unterbringung wenigstens drei Monate beträgt.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Untersuchungsgefangene zum Strafvollzug aufgenommen wird.

(4) Beim Bezug einer Rente nach dem Bundesentschädigungsgesetz entfällt eine Mitteilungspflicht.


Nummer 20 VGO Sozialversicherung


Bei der Erstaufnahme ist der Gefangene durch ein Merkblatt (Vordruck VG 7) über die Auswirkungen der Inhaftierung auf die Sozialversicherung und die Arbeitslosenversicherung zu unterrichten.


Nummer 21 VGO Haftkosten


Der Gefangene ist bei der Erstaufnahme durch ein Merkblatt (Vordruck VG 8) darauf hinzuweisen, ob und unter welchen Voraussetzungen er zu den Haftkosten herangezogen werden kann.


Nummer 22 VGO Berechnung der Strafzeit


(1) Die einstweilige Berechnung der Strafzeit obliegt der Vollzugsgeschäftsstelle; Dabei sind die §§ 37 bis 41 StVollstrO anzuwenden. Zur Berechnung der Strafzeit gehört auch die Errechnung des Zeitpunktes, zu dem die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt werden kann, und zwar

a) bei zeitigen Freiheitsstrafen von mehr als 2 Monaten der Zeitpunkt nach § 57 Abs. 1 StGB,

b) bei Erstverbüßern mit Freiheitsstrafen von mehr als 9 Monaten bis zu 2 Jahren der Zeitpunkt nach § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB,

c) bei lebenslangen Freiheitsstrafen der Zeitpunkt nach § 57a Abs. 1 StGB. § 36 Abs. 1 StVollstrO bleibt unberührt.

(2) Dem Gefangenen ist die einstweilige Berechnung der Strafzeit bei der Aufnahmeverhandlung bekanntzugeben. Dabei ist ihm zu eröffnen, daß die Einweisungsbehörde über die Strafzeitberechnung endgültig entscheidet und ihm eine von der einst- weiligen Berechnung abweichende Entscheidung mitgeteilt wird.

(3) Zweifelt der Gefangene die Strafzeitberechnung an, so ist er darauf hinzuweisen, daß er nach § 458 StPO die Entscheidung des Gerichts beantragen kann.

(4) Die für die Strafzeit maßgebenden Zeitpunkte sind im Personalblatt sowie im Buchwerk der Vollzugsgeschäftsstelle einzutragen. Die beiden Stücke des Aufnahmeersuchens sind hinsichtlich der Strafzeitberechnung zu ergänzen.


Nummer 23 VGO Erkennungsdienstliche Maßnahmen


(1) Bei der Erstaufnahme eines Untersuchungsgefangenen oder eines Strafgefangenen mit einer Vollzugsdauer von mehr als einem Monat ist seine Person zu beschreiben (Vordruck VG 9). Der Anstaltsleiter überträgt diese Aufgabe einem Sanitätsbediensteten oder einem anderen geeigneten Bediensteten.

(2) Von Strafgefangenen mit einer Vollzugsdauer von einem Jahr und mehr sowie von Sicherungsverwahrten sind Lichtbilder (Brustbilder, in Zivilkleidung) aufzunehmen und zu den Personalakten zu nehmen. Negative der Lichtbilder sind in einem besonderen Umschlag in der Tasche des Schnellhefters aufzubewahren; der Tag der Lichtbildaufnahme ist auf dem Umschlag zu vermerken.

(3) Die Lichtbilder sind nach Ablauf von jeweils drei Jahren, vom Tage des Strafantritts an gerechnet, und immer dann zu erneuern, wenn das Aussehen des Gefangenen sich entscheidend verändert hat. Früher angefertigte Lichtbilder sind aufzubewahren.

(4) Der Gefangene ist bei der Erstaufnahme darauf hinzuweisen, daß er nach der Entlassung aus dem Vollzug verlangen kann, daß etwa gewonnene erkennungsdienstliche Unterlagen wie Personenbeschreibung und Lichtbilder vernichtet werden, sobald die Vollstreckung der richterlichen Entscheidung, die dem Vollzug zugrunde gelegen hat, abgeschlossen ist.


Nummer 24 VGO Mitteilung der Aufnahme an die Einweisungsbehörde


(1) Die Aufnahme des Gefangenen ist der Einweisungsbehärde mitzuteilen.

(2) Bei Gefangenen, die zum Vollzug von Freiheitsstrafen oder der Sicherungsver- wahrung aufgenommen worden sind, gilt folgendes:

a) Liegt das Aufnahmeersuchen vor und ist die Justizvollzugsanstalt für den Vollzug der Freiheitsentziehung zuständig, so erfolgt die Mitteilung durch Rücksendung eines der beiden Stücke des ergänzten Aufnahmeersuchens (Nr. 22 Abs. 4). Das ergänzte Aufnahmeersuchen ist vom Leiter der Vollzugsgeschäftsstelle oder seinem Vertreter zu unterschreiben.

b) Fehlt das Aufnahmeersuchen oder ist die Justizvollzugsanstalt für den Vollzug der Freiheitsentziehung nicht zuständig, so ist für die Mitteilung der Vordruck VG 10 zu verwenden, der je nach Lage des Falles durch den Vermerk

Aufnahmeersuchen dringend erbeten!
oder
Für den Vollzug der Freiheitsentziehung unzuständig!
Verlegung in die zuständige Justizvollzugsanstalt ist veranlaßt
!“

zu ergänzen ist.

(3) In allen übrigen Fällen ist die Aufnahme nach Vordruck VG 10 mitzuteilen.


Nummer 25 VGO Mitteilung der Aufnahme an das Landeskriminalamt


(1) Jede Aufnahme zum Vollzug einer Freiheitsentziehung ist dem Landeskriminalamt mitzuteilen.

(2) Die Erstaufnahme und die sich an eine Verlegung anschließende Aufnahme sind von Justizvollzugsanstalten, die eine Gefangenenkartei führen, in zweifacher Ausfertigung (Vordrucke VG 10 und VG 11), von alten übrigen Justizvollzugsanstalten in einfacher Ausfertigung nach Vordruck VG 10 mitzuteilen. Jede weitere Aufnahme ist in einfacher Ausfertigung nach Vordruck VG 10 anzuzeigen.


Nummer 26 VGO Mitteilung der Aufnahme an die Ausländerbehörde


Die Aufnahme eines Ausländers zum Vollzug der Untersuchungshaft, einer Freiheitsstrafe oder der Sicherungsverwahrung ist der für den Sitz der Justizvollzugsanstalt zuständigen Ausländerbehörde nach Vordruck VG 10 mitzuteilen.


Nummer 27 VGO Mitteilung der Aufnahme an das Jugendamt


(1) Die Aufnahme eines Gefangenen unter 21 Jahren ist dem zuständigen Jugendamt anzuzeigen (Vordruck VG 12). Bei Gefangenen im Jugendstrafvollzug, in Untersuchungshaft oder in Sicherungshaft nach § 453c StPO ist mit der Anzeige die Bitte zu verbinden, einen Ermittlungsbericht zu erstatten.

(2) Dem Jugendamt ist auch eine Anderung der Strafzeit mitzuteilen,wenn das neue Strafende vor der Vollendung des 21. Lebensjahres liegt.


Nummer 28 VGO Aufnahmeuntersuchung


(1) Die Vollzugsgeschäftsstelle überwacht, daß der Gefangene bei der Erstaufnahme alsbald der Aufnahmeuntersuchung unterzogen und bei einer sich an eine Verlegung anschließenden Aufnahme dem Anstaltsarzt vorgestellt wird. Das Ergebnis ist in den Gesundheitsakten (Nr. 60 Abs. 1) und im Vordruck VG 13 zu vermerken.

(2) Ergeben die Erklärungen des Gefangenen in der Aufnahmeverhandlung oder der Augenschein einen Krankheitsverdacht, so ist er unverzüglich dem Anstaltsarzt vorzuführen. Stellt der Anstaltsarzt hierbei die Vollzugsuntauglichkeit des Gefangenen fest, so ist das Weitere nach Nr. 8 Abs. 2 zu veranlassen.


Nummer 29 VGO Vorstellung zum Anstaltsleiter


Die Vollzugsgeschäftsstelle überwacht, daß im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung bei der Erstaufnahme und bei einer sich an eine Verlegung anschließenden Aufnahme der Gefangene alsbald dem Anstaltsleiter oder dem von ihm bestimmten Vollzugsbediensteten vorgestellt wird. Das Ergebnis ist im Vordruck VG 14 zu vermerken.


Nummer 30 VGO Habe


(1) Eigengeld und Guthaben auf Sparbüchern, die sich bei der Habe befinden, sind der Einweisungsbehörde anzuzeigen (Vordruck VG 15), soweit die Gelder

a) bei Gefangenen, für die ein Überbrückungsgeld zu bilden ist, nach Abzug der gemäß § 51 Abs. 4 StVollzG unpfändbaren Beträge 100 Deutsche Mark oder

b) bei den anderen Gefangenen 250 Deutsche Mark übersteigen.

Eigengeld, das zu einer bestimmten Verwendung eingezahlt wird, bleibt unberücksichtigt, wenn der Verwendungszweck der Eingliederung des Gefangenen dient oder sonst in Vollzugsvorschriften vorgesehen ist.

(2) Wertsachen sind der Einweisungsbehörde anzuzeigen (Vordruck VG 15), wenn ihr erkennbarer Gesamtwert mehr als 400 Deutsche Mark beträgt.

(3) Bei Untersuchungsgefangenen sind die Anzeigen nach Absätzen 1 und 2 an die für die Strafverfolgung zuständige Staatsanwaltschaft zu richten.


Nummer 31 VGO Lebenslauf. Fragebogen


(1) Untersuchungsgefangene unter 21 Jahren, Strafgefangene mit einer Vollzugsdauer von mehr als drei Monaten und Sicherungsverwahrte sind alsbald nach der Aufnahme aufzufordern, ihren Lebenslauf frei niederzuschreiben (Vordruck VG 16). Im Anschluß daran wird der Gefangene aufgefordert, einen Fragebogen über seine persönlichen Verhältnisse auszufüllen (Vordruck VG 17). Kann der Gefangene nicht schreiben, so ist der Fragebogen nach seinen Angaben durch einen Bediensteten auszufüllen.

(2) Falls Lebenslauf und Fragebogen sich bereits bei den Personalakten befinden, kann von einer erneuten Anforderung abgesehen werden.


Nummer 32 VGO Mehrere Freiheitsentziehungen


(1) Schließt sich an eine Freiheitsentziehung eine weitere Freiheitsentziehung derselben oder anderer Art an, so gilt mit dem Ende des laufenden Vollzuges der Gefangene als für die neue Freiheitsentziehung aufgenommen.

(2) Ist eine Freiheitsstrafe oder Sicherungsverwahrung in Unterbrechung einer in anderer Sache angeordneten Untersuchungshaft zu vollziehen, so gilt der Gefangene mit Beginn der Strafzeit oder Unterbringung als zum Strafvollzug oder zum Vollzug der Unterbringung aufgenommen. Mit dem Ende der Strafzeit oder Unterbringung gilt der Gefangene als wieder zur Untersuchungshaft aufgenommen. Dem Gericht, das die Untersuchungshaft verhängt hat, sind Beginn und Ende der Strafzeit oder Unterbringung anzuzeigen (Vordruck VG 18).

(3) Ist Untersuchungshaft oder eine Freiheitsstrafe in Unterbrechung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe oder der Sicherungsverwahrung zu vollziehen, so ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

(4) An Stelle der Aufnahmeverfügung (Nr. 17) ist eine entsprechende Sachverfügung zu treffen; die Aufnahmeverhandlung (Nr. 16) entfällt. Die Nrn. 22, 24, 25 und 26 sind entsprechend anzuwenden, wenn die weitere Freiheitsentziehung in derselben Justizvollzugsanstalt vollzogen wird.

(5) Der Gefangene ist jeweils von der neuen Lage in Kenntnis zu setzen; er hat die Kenntnisnahme schriftlich zu bestätigen.


Nummer 33 VGO Aufnahme auf freiwilliger Grundlage


(1) Bei Aufnahme auf freiwilliger Grundlage gemäß § 125 StVollzG tritt an die Stelle des Aufnahmeersuchens (Nr. 8 Abs. 1) ein schriftlicher Antrag des früheren Gefangenen nach Vordruck VG 19 in Verbindung mit den früheren Vollstreckungsunter- lagen. Über die Wiederaufnahme entscheidet der Anstaltsleiter. Wiederholte Aufnahme ist zulässig.

(2) Ist der Anstaltsleiter nicht erreichbar und ist Eile geboten, so sind Bedienstete, die mit der Behandlung des früheren Gefangenen maßgeblich befaßt waren (z.B. Arzt, Psychologe, Sozialarbeiter, Lehrer) berechtigt, über eine Wiederaufnahme vorläufig zu entscheiden. Hierfür genügt ein mündlicher Antrag des Aufzunehmenden. Die Entscheidung des Anstaltsleiters ist unverzüglich einzuholen.

(3) Der Aufgenommene kann seine Entlassung nach § 125 Abs. 3 StVollzG nicht zur Unzeit verlangen.

(4) Im übrigen sind die Nrn. 16, 18, 19, 24, 25, 26, 27, 28 und 29 sinngemäß anzuwenden.


Nummer 34 VGO Überstellung. Durchgangshaft


(1) Bei einem Gefangenen, der der Justizvollzugsanstalt überstellt wird, tritt an die Stelle des Aufnahmeersuchens die Personalnachricht (Nr. 43 Abs. 2); sie weist aus, daß der Gefangene sich in ordnungsgemäßer Freiheitsentziehung befindet.

(2) Die ordnungsgemäße Freiheitsentziehung wird bei einem Gefangenen, der der Justizvollzugsanstalt lediglich zum Weitertransport in eine andere Anstalt zugeführt wird (Durchgangshaft), durch den Transportschein (Nr. 8 Abs. 2 GTV) nachgewiesen.

(3) Die Nrn. 16 bis 32 sind nicht anzuwenden.


Nummer 35 VGO Beiziehen von Personalakten


(1) Bei Strafgefangenen im geschlossenen Vollzug mit einer Vollzugsdauer von mindestens einem Jahr, bei Sicherungsverwahrten und bei Untersuchungsgefangenen unter 21 Jahren ist alsbald nach der Aufnahme zu prüfen, ob ein Bedürfnis besteht, die letzte Personalakte des Gefangenen über einen Vollzug in einer Einrichtung des geschlossenen Vollzuges von mindestens einem Jahr beizuziehen (Vordruck VG 20). Die Entscheidung hierüber und über eine Beiziehung über die in Satz 1 genannten Fälle hinaus trifft der Anstaltsleiter oder der von ihm beauftragte Bedienstete.

(2) Die beigezogenen Akten sind zurück zu geben, sobald sie entbehrlich sind (Vordruck VG 21).


Nummer 36 VGO Besuche


(1) Für den Besuch des Gefangenen gelten die allgemeinen Bestimmungen. Wenn eine Besuchserlaubnis schriftlich erteilt wird, ist ein Besuchsschein (Vordruck VG 22) auszustellen.

(2) Der Besuch ist in einer Besuchskarte (Vordruck VG 23) zu vermerken. Aufgebrauchte Besuchskarten verbleiben in der laufenden Kartei. Wird der Gefangene verlegt oder entlassen, ist die Kartei zu den Personalakten zu nehmen.

(3) Erledigte Besuchsscheine können zu besonderen Sammelakten genommen werden.


Nummer 37 VGO Ausgehende Schreiben


(1) Dem Gefangenen sind auf Wunsch übliches Schreibpapier und Briefumschläge im erforderlichen Umfang auszugeben.

(2) Dem ersten Schreiben eines Gefangenen an seine Angehörigen —darüber hinaus nach Bedarf— kann ein Briefmerkzettel beigefügt werden. Bei Untersuchungsgefangenen, zu Freiheitsstrafe verurteilten Gefangenen sowie bei Sicherungsverwahrten sind hierfür die Vordrucke VG 25 und 26 vorgesehen. Auf der Rückseite der Briefmerkzettel sind von der Justizvollzugsanstalt mittels Stempelaufdruck oder im Umdruckverfahren örtliche Bestimmungen (z.B. Festlegung der Besuchstage) anzubringen.

(3) Ausgehende Schreiben des Untersuchungsgefangenen sind unter Verwendung eines Begleitumschlages dem zuständigen Richter oder Staatsanwalt zuzuleiten. Schreiben der übrigen Gefangenen sind, wenn eine Überwachung vorgesehen ist, dem hiermit betrauten Bediensteten vorzulegen und nach erfolgter Genehmigung abzusenden. In allen Fällen ist auf unverzügliche Erledigung und besonders darauf zu achten, daß Schreiben, durch die Fristen zu wahren sind, rechtzeitig abgehen.

(4) Für Begleitvermerke bei Schreiben des Strafgefangenen oder Sicherungsverwahrten an deutsche Gerichte, Justizbehörden und andere Behörden ist der Vordruck VG 27 zu verwenden.


Nummer 38 VGO Eingehende Schreiben


(1) Für Untersuchungsgefangene eingehende Schreiben sind unter Verwendung eines Begleitumschlags unverzüglich dem zuständigen Richter oder Staatsanwalt zuzuleiten. Schreiben für andere Gefangene sind, wenn eine Überwachung vorgesehen ist, dem hiermit betrauten Bediensteten vorzulegen und nach Durchsicht unverzüglich dem Gefangenen auszuhändigen. Nach Nr. 33 Abs. 3 UVollzO zu verwahrende Begleitumschläge sind zusammen mit der Verfügung über die weitere Behandlung der Einlagen zu den Personalakten des Gefangenen zu nehmen.

(2) Für eingehende Drahtnachrichten gilt Abs. 1 entsprechend, sie sind jedoch besonders beschleunigt weiterzuleiten.


Nummer 39 VGO Angehaltene Schreiben


(1) Wird bei Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten ein Schreiben angehalten, so ist für die Sachverfügung der Vordruck VG 28 zu verwenden.

(2) Angehaltene Schreiben sind an den Absender zurückzugeben, zur Habe zu geben, zu den Personalakten zu nehmen, sofern die behördliche Verwahrung über den Zeitpunkt der Entlassung hinaus erforderlich ist, oder zu vernichten, sofern sie Kenntnisse über Sicherungsvorkehrungen der Justizvollzugsanstalt vermitteln.

(3) Bei Untersuchungsgefangenen wird das Schreiben zur Habe genommen, wenn der Richter nichts anderes bestimmt.


Nummer 40 VGO Rücksenden und Nachsenden von Post


(1) Postsendungen, die für einen entlassenen Gefangenen eingehen, sind an die von ihm angegebene Entlassungsanschrift nochzusenden. Ist eine Entlassungsanschrift nicht bekannt, ist die Sendung an die Post zurückzugeben.

(2) Beim Nachsenden und Rücksenden von Post ist durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß die Gefangenschaft des Adressaten nicht erkennbar ist. Bei Bedarf ist ein Deckumschlag zu verwenden.


Nummer 41 VGO Überhaft


(1) Auf ein Ersuchen, im Anschluß an den laufenden Vollzug eine weitere Freiheitsentziehung zu vollziehen, ist Überhaft im Personalblatt und im Buchwerk der Vollzugsgeschäftsstelle vorzumerken. Der Überhaftvermerk ist zu löschen, wenn das Ersuchen zurückgenommen wird.

(2) Die Vormerkung und Löschung einer Überhaft sind der ersuchenden Behörde (Vordruck VG 29), der für die laufende Freiheitsentziehung zuständigen Einweisungsbehörde und, wenn weitere Überhaftersuchen vorliegen, auch den hierfür zuständigen Behörden (Vordruck VG 30) anzuzeigen. In der Mitteilung über die Vormerkung einer Überhaft an die ersuchende Behörde sind alle über den Gefangenen vorliegenden Aufnahme- und Überhaftersuchen anzugeben.

(3) Dem Gefangenen ist die Vormerkung oder Löschung einer Überhaft bekanntzugeben; er hat die Kenntnisnahme schriftlich zu bestätigen.


Nummer 42 VGO Vorführung. Ausführung. Ausantwortung. Ausgang


(1) Die Vollzugsgeschäftsstelle hat das Erforderliche zu veranlassen, wenn der Gefangene

a) zu einem gerichtlichen Termin aufgrund eines Vorführungsbefehls vorzuführen ist,

b) ausgeführt werden soll,

c) einer Polizeibehörde befristet ausgeantwortet werden soll,

d) Ausgang erhält. Ein Ausgangsschein nach Vordruck VG 31 ist auszustellen.

Die Rückkehr des Gefangenen ist zu überwachen.

(2) Wird ein Gefangener zu einem gerichtlichen Termin aus- oder vorgeführt, ist dem begleitenden Bediensteten eine Mitteilung (Vordruck VG 32) mitzugeben. Im Falle einer Hauptverhandlung ist auf eine sofortige Mitteilung über deren Ergebnis zu dringen.


Nummer 43 VGO Überstellung


(1) Eine Überstellung des Gefangenen ist nur im Einvernehmen mit der aufnehmenden Justizvollzugsanstalt zulässig. Dies gilt nicht bei Überstellungen zum Zwecke der Vorführung und Ausantwortung.

(2) Bei einer Überstellung des Gefangenen ist eine Personalnachricht (Vordruck VG 33) mitzugeben. Seine Rückkehr ist zu überwachen. Wird der Gefangene zur Teilnahme an einem Verhandlungstermin überstellt, so ist sicherzustellen, daß er rechtzeitig am Bestimmungsort eintrifft.

(3) Die Justizvollzugsanstalt, in die der Gefangene übersteht worden ist, teilt der Auftragsslelle das Eintreffen auf dem kürzesten Wege mit. Sobald feststeht, daß der Gefangene nicht mehr benötigt wird, ist der Rücktransport einzuleiten, auch wenn die Auftragsstelle dies nicht ausdrücklich angeordnet hat.

(4) Der Tag der Überstellung sowie der Tag der Rückkehr des Gefangenen sind im Personalblatt zu vermerken.

(5) Der Untersuchungsgefangene wird nur mit Zustimmung der Einweisungsbehörde überstellt. Seine Überstellung und Rückkehr sind der Einweisungsbehörde mitzuteilen (Vordruck VG 34).

(6) Im übrigen sind bei der Überstellung des Gefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt die Bestimmungen der Gefangenentransportvorschrift (GTV) anzuwenden.


Nummer 44 VGO Verlegung


(1) Die Verlegung des Gefangenen ist der Einweisungsbehörde nach Vordruck VG 34 mitzuteilen, und zwar unter Angabe der Gründe, sofern sie ihr offenbar noch nicht bekannt sind. Dem Landeskriminalamt ist mitzuteilen (Vordruck VG 34), wenn der Gefangene in eine Anstalt außerhalb des Landes verlegt wird.

(2) Eine Verlegung des Gefangenen aus gesundheitlichen Gründen in eine Justizvollzugsanstalt mit Anstaltskrankenhaus oder in eine für seine Pflege besser geeignete Justizvollzugsanstalt ist erst zulässig, nachdem die Übernahme zugesagt ist. Entsprechendes gilt auch, wenn eine schwangere Gefangene in eine Justizvollzugsanstalt mit Entbindungsabteilung verlegt werden soll. Sobald der Gefangene einer Behandlung in diesen Einrichtungen nicht mehr bedarf, ist seine Rückverlegung in die zuständige Anstalt zu veranlassen.

(3) Im übrigen sind bei einer Verlegung des Gefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt die Bestimmungen der Gefangenentransportvorschrift (GTV) anzuwenden.


Nummer 45 VGO Verbringen in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges


(1) Wird der kranke Gefangene in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges verbracht, so ist dieses

a) darauf hinzuweisen, daß die Kosten der Unterbringung und Behandlung bis zu dem Zeitpunkt übernommen werden, in dem die Freiheitsentziehung endet, der Gefangene sich bis zu diesem Zeitpunkt im Vollzug befindet und demzufolge ohne Anordnung der zuständigen Stelle weder beurlaubt noch entlassen werden darf;

b) zu bitten, Justizvollzugsanstalt mitzuteilen, sobald der Gefangene transportfähig ist und in der Anstalt oder im Anstaltskrankenhaus weiter behandelt werden kann, der Justizvollzugsanstalt eine Besserung des Befindens mitzuteilen, die eine Flucht möglich erscheinen läßt, wenn auf eine Bewachung allein im Hinblick auf den Krankheitszustand verzichtet wurde.

(2) Bei Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten ist dem Krankenhaus der Entlassungszeitpunkt, sofern er voraussichtlich in die Zeit des Krankenhausaufenthaltes fällt, baldmöglichst mitzuteilen.

(3) Die Einlieferung und eine spätere Rückkehr des Gefangenen sind der Einweisungsbehörde mitzuteilen (Vordruck VG 34); die nächsten Angehörigen, eine Person seines Vertrauens oder der gesetzliche Vertreter des Gefangenen sind von der Einlieferung zu verständigen.

(4) Ist anzunehmen, daß die Einweisungsbehörde die Vollstreckung unterbrechen oder den Haftbefehl aufheben wird, so ist ihre Entschließung möglichst herbeizuführen, bevor der Gefangene in das Krankenhaus verbracht wird. Wird nach Verbringen in das Krankenhaus die Strafvollstreckung unterbrochen oder der Haftbefehl aufgehoben, so ist die Einweisungsbehörde für eine entsprechende Mitteilung an das Krankenhaus zuständig (§ 46 StVollstrO, Nr. 58 Abs. 3 RiStBV).

(5) Solange die Freiheitsentziehung nicht beendet oder unterbrochen ist, überwacht die Vollzugsgeschäftsstelle im Einvernehmen mit dem Anstaltsarzt die Rückkehr des Gefangenen.

Stand: 1. Mai 1977

(6) Wird eine Gefangene zur Entbindung in eine Anstalt außerhalb des Vollzuges gebracht, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Die Einlieferung und spätere Rückkehr der Gefangenen sind der Einweisungsbehörde mitzuteilen (Vordruck VG 34).

(7) Das Verbringen des Untersuchungsgefangenen in ein psychiatrisches Krankenhaus zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand (§ 81 StPO) und seine spätere Rückkehr sind der Einweisungsbehörde anzuzeigen (Vordruck VG 34).


Nummer 46 VGO Urlaub. Befristete Unterbrechung


(1) Für Urlaubsanträge und deren Bearbeitung ist der Vordruck VG 35 zu verwenden.

(2) Wird der Strafgefangene oder Sicherungsverwahrte beurlaubt oder ist ihm eine befristete Unterbrechung der Strafvollstreckung bewilligt worden, so ist ihm ein Urlaubsschein (Vordruck VG 36) auszustellen, der vom Leiter der Vollzugsgeschäftsstelle oder seinem Vertreter zu unterschreiben ist.

(3) Jede Beurlaubung und Strafunterbrechung ist unverzüglich dem Landeskriminalamt und der Polizeibehörde des vom Gefangenen angegebenen Aufenthaltsortes anzuzeigen, eine Strafunterbrechung darüber hinaus auch der Einweisungsbehörde (Vordruck VG 37).

(4) Die Vollzugsgeschäftsstelle überwacht die Rückkehr des Gefangenen.


Nummer 47 VGO Entweichen. Sonstiger unerlaubter Aufenthalt außerhalb der Anstatt


(1) Entweicht der Gefangene, so ist, ohne das Ergebnis einer Verfolgung abzuwarten, die zuständige Polizeibehörde sofort fernmündlich und schriftlich um Fahndung nach dem Entwichenen zu bitten. Dabei sind mitzuteilen:

a) eine Personenbeschreibung des Gefangenen,

b) Heimatort, letzter Aufenthaltsort des Gefangenen,

c) Anschriften von Personen, zu denen der Gefangene in enger Beziehung steht,

d) Angaben über Tat und Urteil oder Tatverdacht,

e) sonstige sachdienliche Hinweise. Dem schriftlichen Ersuchen ist möglichst ein Lichtbild des Entwichenen beizufügen.

(2) Das Entweichen ist unter Angabe des Zeitpunktes und der zur Wiederergreifung getroffenen Maßnahmen unverzüglich der Einweisungsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige hat per Telefax unter besonderer Kenntlichmachung „Achtung! Fahndungsersuchen! Sofort vorlegen!“ zu erfolgen. Führt die unmittelbare Verfolgung oder die von der Justizvollzugsanstalt veranlaßte Fahndung nicht alsbald zur Wiederergreifung, so sind weitere Maßnahmen der Einweisungsbehörde zu überlassen.

(3) Hält der Gefangene sich außer im Falle des Entweichens ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt auf (nicht rechtzeitige Rückkehr vom Urlaub, von einer Strafunterbrechung, vom Freigang oder vom Ausgang), so ist alsbald die Entscheidung des Anstaltsleiters über Art und Umfang der zu treffenden Maßnahmen herbeizuführen; hierzu gehört auch die Unterrichtung der Einweisungsbehörde und des Landeskriminalamtes. Hat der Anstaltsleiter entschieden, dass eine Unterrichtung zu erfolgen hat, ist unverzüglich entsprechend Absatz 2 Satz 2 zu verfahren.

(4) Sobald bekannt wird, daß der Gefangene sich wieder gestellt hat oder wieder ergriffen ist, sind die von der Anstalt getroffenen Maßnahmen zur Wiederergreifung rückgängig zu machen.

(5) Eine Rückkehr des Gefangenen ist der Einweisungsbehörde und dem Landeskriminalamt unter Angabe der Dauer der Abwesenheit anzuzeigen (Vordruck VG 38). Bei Strafgefangenen ist daneben das neu errechnete Strafende mitzuteilen. Von einer Mitteilung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn eine Mitteilung nach Abs. 1 bis 3 noch nicht erfolgt ist und die Stratzeit sich nicht geändert hat.

Stand: 1. Mai 1977


Nummer 48 VGO Geburt in der Justizvollzugsanstalt


(1) Die Geburt des Kindes einer Gefangenen ist dem Standesamt nach den gesetzlichen Vorschriften anzuzeigen. In der Anzeige dürfen die Anstalt als Geburtsstätte des Kindes, das Verhältnis des Anzeigenden zur Anstalt und die Gefangenschaft der Mutter nicht vermerkt werden.

(2) Soll das Kind in der Anstalt nicht länger belassen werden, so ist die zuständige Verwaltungsbehörde am Sitz der Anstalt aufzufordern, das Kind abzuholen, falls es hilfsbedürftig ist.

Stand: 1. Mai 1977


Nummer 49 VGO Behandlung von Sterbefällen


(1) Der Tod eines Gefangenen ist ohne Verzug, notfalls durch Fernspruch oder Telegramm, den nächsten Angehörigen, einer Person seines Vertrauens oder seinem gesetzlichen Vertreter bekanntzugeben. Sie sind zugleich aufzufordern, sich innerhalb einer bestimmten Frist —regelmäßig 24 Stunden— darüber zu erklären, ob sie die Bestattung übernehmen wollen. Übernehmen sie die Bestattung nicht, so ist der Leichnam der zuständigen Verwaltungsbehörde zu übergeben.

(2) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß der Gefangene eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, so ist die örtliche zuständige Staatsanwaltschaft oder der örtlich zuständige Richter am Amtsgericht zunächst fernmündlich zu unterrichten. Der Sachverhalt ist alsbald schriftlich festzustellen und zusammen mit einem Gutachten des Anstaltsarztes mitzuteilen. Über die Leiche darf nur mit schriftlicher Einwilligung der Staatsanwaltschaft oder des Richters am Amtsgericht verfügt werden.

(3) Der Anstaltsarzt hat einen Vermerk über den Tod und die Todesursache zu den Personalakten zu bringen.

(4) Der Sterbefall ist dem Standesamt nach den gesetzlichen Vorschriften anzuzeigen. In der Anzeige dürfen die Justizvollzugsanstalt als Ort des Todes, das Verhältnis des Anzeigenden zur Anstalt und die Gefangenschaft des Verstorbenen nicht vermerkt werden.

(5) Der Tod des Gefangenen ist der Einweisungsbehörde und dem Landeskriminalamt anzuzeigen.


Nummer 50 VGO Grundsatz


(1) Der Gefangene ist zu entlassen, wenn

a) die Straf- oder die Unterbringungszeit abgelaufen ist,

b) die Einweisungsbehörde, eine ihr übergeordnete Aufsichtsbehörde oder eine Gnadenbehörde die vorzeitige Beendigung der Freiheitsstrafe angeordnet hat,

c) der Haftbefehl aufgehoben oder außer Vollzug gesetzt worden ist oder die Staatsanwaltschaft die Freilassung des Untersuchungsgefangenen angeordnet hat,

d) bei Zivilhaft ein wederer Vollzug nicht mehr zulässig ist.

(2) In den Fällen des Abs. 1 b und c darf der Gefangene grundsätzlich nur auf schriftliche Anordnung - die jedoch weder per Telefax noch sonst im Wege der schriftlichen Telekommunikation ergehen darf – entlassen werden Die Anordnung muß mit dem Dienstsiegel versehen sein. Bei einer im besonderen Einzelfall fernmündlich übermittelten Anordnung ist deren Echtheit vor der Entlassung durch unverzüglichen Rückruf zu überprüfen. Der Rückruf und sein Ergebnis sind in den Gefangenenpersonalakten zu vermerken Nach einer aufgrund fernmündlicher Anordnung erfolgten Entlassung ist zu überwachen, daß die Anordnung nachträglich schriftlich bestätigt wird.


Nummer 51 VGO Mitteilung der Entlassung


(1) Jede Entlassung ist der Einweisungsbehörde mitzuteilen (Vordruck VG 39). Wird ein Untersuchungsgefangener in die Freiheit entlassen, so ist mit der Mitteilung ein von der Einweisungsbehörde übersandter Auszug aus dem Bundeszentralregister zurückzugeben. Wird ein Strafgefangener oder Sicherungsverwahrter in die Freiheit entlassen, so ist, falls ein Bewährungshelfer bestellt ist, auch diesem die Entlassung mitzuteilen (Vordruck VG 39).

(2) Dem Landeskriminalamt ist eine Entlassung in die Freiheit und eine Überführung in eine Vollzugsanstalt außerhalb des Bereichs der Vollzugsverwaltung mitzuteilen (Vordruck VG 39) Bei Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten mit einer Vollzugsdauer von mehr als drei Jahren ist der Entlassungsmitteilung ein Abzug des zuletzt gefertigten Lichtbildes beizufügen.


Nummer 52 VGO Vorbereitung der Entlassung


(1) Die Entlassung aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe in die Freiheit ist unter Verwendung des Vordrucks VG 40 vorzubereiten; hiermit ist bei Freiheitsstrafen mit einer Vollzugsdauer von mehr als sechs Monaten spätestens sechs Wochen vor dem Strafende zu beginnen. Im Vollzug unbestimmter Strafen und im Vollzug der Unterbringung gilt Satz 1 sinngemäß.

(2) War nach Nr. 27 Abs. 1 die Aufnahme des Gefangenen dem Jugendamt anzuzeigen, ist auch die Entlassung möglichst sechs Wochen zuvor mitzuteilen (Vordruck VG 41). Wird der Gefangene zum Zeitpunkt der Entlassung das 21, Lebensjahr vollendet haben, genügt die Mitteilung über die vollzogene Entlassung (VG 39).

(3) Ist Fürsorgeerziehung angeordnet, so wird der Erziehungsbehörde der Zeitpunkt der Entlassung mitgeteilt und ihr anheimgegeben, den Gefangenen abzuholen.

(4) Bedarf der Gefangene der Krankenfürsorge oder sind Maßnahmen der Sozialhilfe erforderlich, so ist dies der Sozialbehörde des Entlassungsortes rechtzeitig mitzuteilen.

(5) Der Ausländerpolizeibehörde ist eine Anderung des Zeitpunktes der Entlassung —ggf. fernmündlich— mitzuteilen, wenn diese im Einzelfall darum ersucht hat.

(6) Die bevorstehende Entlassung eines Gefangenen, der der Bundeswehr angehört, ist —ggf. fernmündlich— dem Disziplinarvorgesetzten der Bundeswehr mitzuteilen.


Nummer 53 VGO Entlassungsuntersuchung


(1) Der Gefangene soll vor der Entlassung in die Freiheit und vor Überführung in gerichtlich angeordnete Unterbringung außerhalb des Bereichs der Vollzugsverwaltung ärztlich untersucht werden. Er ist zu untersuchen, wenn Zweifel bestehen, ob er reise- oder beförderungsfähig ist, wenn sonst ein Anlaß besteht oder wenn er mehr als drei Monate im Vollzuge einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zugebracht hat. Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist in den Gesundheitsakten (Nr. 60 Abs. 1) und im Vordruck VG 13 zu vermerken.

(2) Ist bei einer Sofortentlassung der Anstaltsarzt nicht erreichbar, befragt ein Sanitätsbediensteter, notfalls ein anderer Bediensteter, den zu Entlassenden nach etwaigen gesundheitlichen Mängeln; dabei ist der Vordruck VG 42 zu verwenden. Ergibt sich die Notwendigkeit ärztlicher Untersuchung, so ist ein anderer Arzt herbeizurufen.


Nummer 54 VGO Entlassung


(1) Die Entlassung des Gefangenen in die Freiheit ist schriftlich zu verfügen; über die Entlassungsverhandlung ist eine Niederschrift (Vordruck VG 43) aufzunehmen. Der Gefangene ist anzuhalten, die Niederschrift zu unterschreiben.

(2) Dem Gefangenen ist ein Entlassungsschein (Vordruck VG 44) auszuhändigen, der vom Leiter der Vollzugsgeschäftsstelle oder seinem Vertreter zu unterschreiben ist; eine Durchschrift ist zu den Personalakten zu nehmen.


Nummer 55 VGO Anschließende Freiheitsentziehung in einer Justizvollzugsanstalt


(1) Ist der Gefangene zum Vollzug einer weiteren Freiheitsentziehung in einer Justizvollzugsanstalt zurückzubehalten, so ist eine Sack Verfügung über die Entlassung zu treffen; sie ist mit der Aufnahme-Verfügung (Nr. 32 Abs. 4) zu verbinden.

(2) Ist die weitere Freiheitsentziehung in einer anderen Jusitzvollzugsanstalt zu vollziehen, so ist der Gefangene im Einvernehmen mit der Einweisungsbehörde alsbald in die zuständige Anstalt zu verlegen.


Nummer 56 VGO Anschließende Freiheitsentziehung in einer Anstalt außerhalb des Bereichs der Vollzugsverwaltung


(1) Ist die weitere Freiheitsentziehung in einer Anstalt außerhalb des Bereichs der Vollzugsverwaltung zu vollziehen, so sind die Vorschriften des zweiten Abschnitts sinngemäß anzuwenden.

(2) Falls die Einweisungsbehörde nicht einen früheren Zeitpunkt bestimmt hat, Ist der Gefangene nach Beendigung des laufenden Vollzuges unverzüglich in die zuständige Anstalt überzuführen.


Nummer 57 VGO Entlassung zur Auslieferung und Abschiebung


Eine Entlassung zur Auslieferung oder Abschiebung ist nach den Bestimmungen des zweiten Abschnitts von der für den Transport zuständigen Absendestelle (Nr. 4 GTV) vorzunehmen.


Nummer 58 VGO Allgemeines


(1) Über jeden Gefangenen sind Personalakten zu führen. Bei Durchgangshaft reicht in der Regel der Transportschein als Personalunterlage aus. Bei überstellten Gefangenen dient die Personalnachricht der Stammanstalt (Nr. 43 Abs. 2) als Personalunterloge. Verzögert sich der Weitertransport oder die Rückführung des Gefangenen, so sind bei Bedarf Personalakten anzulegen.

(2) Zu den Personalakten sind alle Niederschriften, Verfügungen und sonstigen Schriftstücke zu nehmen, die sich auf den Gefangenen beziehen.


Nummer 59 VGO Führung der Personalakten


(1) Über jeden Gefangenen werden bei der Erstaufnahme Personalakten (Schnellhefter Vordruck VG 45) angelegt. In die Personalakten werden nach folgender Ordnung aufgenommen:


1. Heftnadel

die Formblätter:

Personalblatt (A) — Nr. 16 Abs. 1 —‚

Personenbeschreibung (B) — Nr. 23 Abs. 1 —‚

Ergebnis ärztlicher Untersuchungen (C) — Nrn. 28, 53 Abs. 1 —‚

Vermerk über das Ergebnis der Vorstellung zum Anstaltsleiter (D) — Nr. 29 —‚
dazu ggf. Unterlagen über die Aufstellung und Durchführung des Vollzugsplanes,

Lebenslauf (E) — Nr. 31 Abs. 1 —‚

Fragebogen (F) — Nr. 31 Abs. 1 —‚

Übersicht über Vollzugsmaßnahmen (G),
dazu ggf. das Ergebnis einer Prüfung der Außenarbeitsfähigkeit — Abs. 4—,

Übersicht über Urlaub und Ausgang (H) — Abs. 5 —;


2. Heftnadel

die Einweisungsunterlagen:

hierzu zählen auch Überhaftersuchen, Strafzeitberechnungen, Schriftwechsel über eine Herausnahme aus dem Jugendstrafvollzug, Entlassungsersuchen.

Liegen mehrere Aufnahmeersuchen vor, so sind sie durch römische Ziffern entsprechend den Eintragungen auf dem Personalblatt zu kennzeichnen;

3. Heftnadel


die sonstigen Schriftstücke in der Reihenfolge des Entstehens. Die Schriftstücke sind mit fortlaufenden Blattzahlen zu versehen;

Tasche

die Urschrift für das Umdruckverfahren — Nr. 16 Abs. 1 —.

(2) Nehmen die Personalakten einen größeren Umfang an, können sie in einen Schnellhefter nach Vordruck VG 46 umgeheftet werden. Wird es erforderlich, einen weiteren Band anzulegen, so ist das unter der ersten und zweiten Heftnadel abgeheftete Schriftgut in den neuen Band umzuheften.

(3) Für die Personalakten der Gefangenen mit Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten ist der Schnellhefter nach Vordruck VG 47 zu verwenden. Die Personalvorgänge sind möglichst in der in Abs. 1 bezeichneten Reihenfolge abzuheften.

(4) Arbeitszuweisungen, besondere Vollzugsmaßnahmen, Disziplinarmaßnahmen, Verwarnungen und besondere Sicherungsmaßnahmen sind in der Übersicht über Vollzugsmaßnahmen (Vordruck VG 48> besonders zu vermerken. Für eine Prüfung der Außenarbeitsfdhigkeit des Gefangenen ist der Vordruck VG 49 vorgesehen.

(5) Urlaub und Ausgang sind in einer Übersicht noch VG 50 zu vermerken. Für die einzelnen Formen des Urlaubs und für den Ausgang sind jeweils besondere Abschnitte einzurichten.

(6) Für Anliegen des Gefangenen ist der Vordruck VG 51, bei Disziplinarverfahren der Vordruck VG 52 zu verwenden.

(7) Die an Stelle der Personalakten geführte Personalnachricht (Nr. 58 Abs. 1 Satz 3) ist zusammen mit den hinzugekommenen Schriftstücken beim Rücktransport des Gefangenen in die Stammonstalt mitzugeben und wird dort zu den Personalakten genommen.


Nummer 60 VGO Gesundheitsakten


(1) Für jeden Gefangenen —ausgenommen Gefangene während einer Überstellung oder in Durchgangshaft— sind vom Anstaltsarzt Gesundheitsakten zu führen. Die Gesundheitsakten bestehen aus folgenden Vordrucken:

Schnellhefter      — Vordruck VG 53 —
Personalblatt (A)  — Vordruck VG 3 —
Gesundheitsblatt   — Vordruck VG 54 —
Behandlungsblatt   — Vordruck VG 55 —

(2) Die Gesundheitsakten sind bei einer Verlegung des Gefangenen in einem verschlossenen Umschlag mitzugeben und in der aufnehmenden Justizvollzugsanstalt nach Beifügung eines neuen Personalblatts fortzuführen. Die Fortführung der Gesundheitsakten entfällt für die Dauer des Aufenthalts des Gefangenen in einem Anstoltskrankenhaus. In Krankenhauseinrichtungen wird ein Krankenblatt entsprechend den besonderen Bedürfnissen geführt; bei der Rückverlegung ist den Gesundheitsakten ein abschliessender ärztlicher Bericht beizufügen.

(3) Wird der Gefangene entlassen, sind die Gesundheitsakten abzuschließen und getrennt von den laufenden Akten aufzubewahren.

(4) Angaben über eine ärztliche Behandlung des Gefangenen während einer Überstellung oder einer Durchgangshaft sind der Personalnachricht in einem verschlossenen, für den Anstaltsarzt der Stammanstalt bestimmten Umschlag beizufügen.


Nummer 61 VGO Wahrnehmungsbogen. Beurteilungsbogen


(1) Zur Aufstellung und Fortführung des Vollzugsplanes sind hei Strafgefangenen mit einer Vollzugsdauer von mehr als sechs Monaten und bei Sicherungsverwahrten Wahrnehmungsbogen (Vordruck VG 56) und Beurteilungsbogen (Vordruck VG 57) zu führen.

(2) Je ein Wahrnehrnungsbogen ist dem Abteilungsleiter, dem Erziehungsgruppenleiter, dem Geistlichen, dem Psychologen, dem Sozialpädagogen, dem Lehrer, dem Sozialarbeiter, den zuständigen Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes und den sonst vom Anstaltsleiter insoweit beauftragten Bediensteten vorzulegen. Er dient der laufenden Sammlung wichtiger Beobachtungen, Beurteilungen und Behandlungsvorschläge. Die Wahrnehmungsbogen sind abzuschließen und zu den Personalakten zu nehmen, wenn der Gefangene die Justizvollzugsanstalt endgültig verläßt. Der Arzt vermerkt seine Wahrnehmungen in der Gesundheitsakte.

(3) In den von der obersten Dienstbehörde bestimmten Fristen oder aus besonderem Anlaß ist bei den in Abs. 2 bezeichneten Vollzugsbediensteten ein Beurteilungsbogen in Umlauf zu setzen. Unter Verwertung ihrer Aufzeichnungen im Wahrnehmungsbogen äußern sie sich über den Gefangenen; sie machen Vorschläge für seine weitere Behandlung oder nehmen zu dem besonderen Anlaß der Beurteilung Stellung. Der Beurteilungsbogen ist sodann zusammen mit den Personalakten dem Anstaltsleiter zur Entscheidung vorzulegen.


Nummer 62 VGO Fortführung und Verbleib der Personalakten


(1) Die Vollzugsgeschäftsstelle hat den Verbleib der Personalakten nachzuweisen. Werden Akten vorübergehend versandt, so sind die anfallenden Schriftstücke zusammen mit einer Abschrift des Personalblatts gesondert zu sammeln und nach Rückkunft der Akten in diese einzuordnen.

(2) Wird der Gefangene in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt, so sind die Personalakten an die aufnehmende Anstalt abzugeben. Die Abgabe ist auf der Karteikarte —im Gefangenenbuch (N)— (Nr. 66) zu vermerken.

(3) Die aufnehmende Justizvollzugsanstalt hat die Personalakten mit Ausnahme des Personalblatts fortzuführen. Das neue Personalblatt ist bei der ersten Heftnadel als erstes Blatt abzuheften. Daneben ist der Anstaltswechsel auf den Formblättern D, G und H vor der nächsten Eintragung kenntlich zu machen.

(4) Die Personalakten des Gefangenen, der die Justizvollzugsanstalt endgültig verläßt, sind wegzulegen, es sei denn, daß sie von einer anderen Anstalt fortzuführen sind (Abs. 2).


Nummer 63 VGO Übersicht


(1) Das Buchwerk der Vollzugsgeschäftsstelle umfaßt:

 1. das Gefangenenbuch (K) (Nr. 66),

 2. die Gefangenenkartei (Nr. 66),

 3. das Zugangsbuch (Nr. 67),

 4. das Abgangsbuch (Nr. 67),

 5. das Belegungsbuch (Nr. 68),

 6. den Abgangskalender (Nr. 69),

 7. den allgemeinen Terminkalender (Nr. 69),

 8. das Krankenbuch (Nr. 70),

 9. das Verzeichnis der Disziplinarmaßnahmen (Nr. 71),

10. das Verzeichnis der besonderen Sicherungsmaßnahmen (Nr. 71),

11. das Verzeichnis der Beurlaubungen (Nr. 71),

12. das Verzeichnis der Entweichungen (Nr. 71),

13. das Verzeichnis über Freigang (Nr. 71),

14. das Verzeichnis über Ausgang (Nr. 71).

(2) Nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde sind bei kleineren Justizvollzugsanstalten an Stelle des Gefangenenbuches (K) und der Gefangenenkartei das Gefangenenbuch (N) und das Namensverzeichnis (Nr. 66) zu führen.


Nummer 64 VGO Buchführung


(1) Die Bücher sind für das Kalenderjahr zu führen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Mehrere Jahrgänge können in einem Band vereinigt werden; jedem Jahrgang ist dann die Jahreszahl voranzustellen.

(2) Die Bücher sind mit entsprechender Aufschrift und mit fortlaufenden Seitenzahlen zu versehen. Auf der Titelseite der in Nr. 63 Abs. 1 unter Ziff. 1, 8 bis 14 bezeichneten Bücher sowie des Gefangenenbuchs (N) (Nr. 63 Abs. 2) ist die Anzahl der in dem Buch enthaltenen Blätter zu bescheinigen; die Titelseite zählt als Blatt 1. Die Bücher werden geheftet; einzubinden sind sie nur, wenn es durch ihren häufigen Gebrauch geboten ist. Gefangenenbücher erhalten in jedem Fall einen festen Einband.


Nummer 65 VGO Ordnung der Gefangenenkartei


(1) Die Gefangenenkartei (Nr. 66) gliedert sich in eine Kartei

a) der anwesenden Gefangenen,

b) der vorübergehend abwesenden Gefangenen,

c) der Gefangenen, die die Anstalt endgültig verlassen haben.

(2) Die Karteikarten sind ohne zeitliche Begrenzung nach dem Abc zu ordnen. Der Anstaltsleiter kann bestimmen, daß die Kartei zu Abs. 1 Buchst. c für jedes Rechnungsjahr geführt wird.

(3) Die richtige Einordnung der Karteikarte in das Abc wird durch Tab- und Kerbreihen gesichert.

(4) Vor der Einordnung ist zunächst in der Tabreihe alles bis auf den Toben des zweiten Buchstabens des Familiennamens wegzuschneiden und dann in der Kerbreihe die Kerbe des Anfangsbuchstabens auszuschneiden.

(5) Bei Familiennamen, die mit Doppellauten beginnen (z.B. Aal), zählen die Doppellaute als ein Buchstabe. Die Stelle des zweiten Buchstabens nimmt in diesen Fällen der dritte Buchstabe ein.

(6) Bei richtiger Einordnung bilden alle zusammengehörenden Karten des ersten Buchstabens eine Kerbrinne und innerhalb derselben Kerbrinne alle zusammengehörenden Karten des zweiten Buchstabens einen Tabwall.


Nummer 66 VGO Gefangenenbuch. Gefangenenkartei. Namensverzeichnis


(1) Das Gefangenenbuch (K) —Vordruck VG 58— und die Gefangenenkartei —Vordruck VG 59— oder das Gefangenenbuch (N) —Vordruck VG 60— sind für den urkundlichen Nachweis des Vollzuges bestimmt.

(2) Unmittelbar nach der erstmaligen Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt ist jeder Gefangene in der Reihenfolge des Zugangs in das Gefangenenbuch einzutragen; dies gilt auch im Falle der Überstellung. Gefangene in Durchgangshaft sind von der Eintragung auszunehmen; sie werden im Transportbuch (Nr. 11 GTV) geführt.

(3) In das Gefangenenbuch (K) ist nur das erste Aufnahmeersuchen über den Gefangenen einzutragen. Daneben ist über ihn eine Karteikarte anzulegen, in der auch die weiteren Aufnahmeersuchen zu vermerken sind. Im übrigen müssen die Eintragungen in der Karteikarte mit denen im Personalblatt ständig übereinstimmen. War der Gefangene schon früher in der Justizvollzugsanstalt untergebracht, so ist auf den früheren Vollzug hinzuweisen.

(4) In das Gefangenenbuch (N) sind alle der Justizvollzugsanstalt über den Gefangenen zugehenden Aufnahmeersuchen einzutragen. Daneben ist der Gefangene in das Namensverzeichnis (Vordruck VG 61) einzutragen. Das Namensverzeichnis kann für mehrere Kalenderjahre geführt werden.

(5) Verläßt der Gefangene die Justizvollzugsanstalt endgültig, so ist der Zeitpunkt des Austritts im Gefangenenbuch zu vermerken. Dasselbe gilt, wenn ein entwichener oder beurlaubter Gefangener nach Ablauf von zwei Wochen noch nicht zurückgekehrt ist.


Nummer 67 VGO Zugangsbuch. Abgangsbuch


(1) Die Veränderungen des Gefangenenbestandes in der Justizvollzugsanstalt werden durch das Zugangsbuch (Vordruck VG 62) und das Abgangsbuch (Vordruck VG 63) nachgewiesen.

(2) Als Zugang ist einzutragen, wer

a) sich zum Vollzuge stellt,

b) zugeführt wird (vgl. jedoch Abs. 4),

c) nach vorübergehender Abwesenheit zurückkehrt,

d) im Anschluß an eine Freiheitsentziehung zu weiterer Freiheitsentziehung in der Anstalt —auch nur vorübergehend— verbleibt.

(3) Als Abgang ist einzutragen, wer

a) die Justizvollzugsanstalt verläßt und nicht vor Ablauf des Tages zurückkehrt,

b) eine Freiheitsentziehung beendet, jedoch zu weiterer Freiheitsentziehung in der Anstalt —auch nur vorübergehend— verbleibt.

(4) Durchgangsgefangene, die nach am Tage des Zugangs weiterbefördert werden, sind weder in das Zugangsbuch noch in das Abgangsbuch einzutragen; sie werden im Transportbuch (Nr. 11 GTV) nachgewiesen.

(5) Das Zugangs- und das Abgangsbuch sind in Tagesabschnitten zu führen. Die Abschnitte werden noch Ablauf des Tages aufgerechnet; die Summen sind zur Feststellung des Bestandes an Gefangenen in das Belegungsbuch (Nr. 68) zu übernehmen.


Nummer 68 VGO Belegungsbuch. Frühbericht


(1) In dem Belegungsbuch (Vordruck VG 64) ist täglich der Gefangenenbestand festzustellen und aufzugliedern.

(2) Das Belegungsbuch ist in Monatsabschnitten zu führen und am Monatsschluß abzuschließen. Die Monatssummen der Tagesbestände sind in eine Jahreszusammenstellung zu übernehmen und am Jahresschluß aufzurechnen.

(3) Im laufe des Monats März ist der in den einzelnen Spalten des Belegungsbuchs nachgewiesene Bestand an Hand der Gefangenenkartei —des Gefangenenbuchs (N)— zu überprüfen. Unstimmigkeiten sind zu berichtigen. Die Übereinstimmung mit den Eintragungen in der Kartei —dem Gefangenenbuch (N)— ist von dem Leiter der Vollzugsgeschäftsstelle in der Vermerkspalte des Belegungsbuches zu bescheinigen.

(4) Über die Zusammensetzung des Gefangenenbestandes ist täglich ein Frühbericht (Vordruck VG 65) aufzustellen und dem Anstaltsleiter sowie den von ihm bestimmten Bediensteten vorzulegen.


Nummer 69 VGO Abgangskalender.


Allgemeiner Terminkalender Im Abgangskalender (Vordruck VG 66) ist der zukünftige Abgang des Gefangenen zu vermerken. Sonstige Termine und Fristen sind in den allgemeinen Terminkalender einzutragen.


Nummer 70 VGO Krankenbuch


(1) Krankheitsfälle, Unfälle und Todesfälle von Gefangenen sind in das Krankenbuch (Vordruck VG 67) einzutragen.

(2) Das Krankenbuch führt ein Bediensteter, den der Anstaltsleiter auf Vorschlag des Anstaltsarztes bestimmt.


Nummer 71 VGO Sonstiges Buchwerk

Es sind einzutragen

a) Disziplinarmaßnahmen in ein Verzeichnis nach Vordruck VG 68,

b) besondere Sicherungsmaßnahmen in ein Verzeichnis nach Vordruck VG 69,

c) Urlaub in ein Verzeichnis nach Vordruck VG 70,

d) Entweichungen in ein Verzeichnis nach Vordruck VG 71,

e) Freigang in ein Verzeichnis nach Vordruck VG 72,

f) Ausgang in ein Verzeichnis nach Vordruck VG 73.


Nummer 72 VGO Aufbau. Umfang


(1) Die Strafvollzugsstatistik besteht aus folgenden Tabellen:

St  1 Bestand, Zu- und Abgang der Gefangenen nach Justizvollzugsanstalten,

St  2 Strafgefangene und Sicherungsverwahrte nach Alter sowie nach Art und Dauer des Vollzuges,

St  4 Stratgefangene und Sicherungsverwahrte nach Art des Vollzuges, Alter sowie nach Religionszugehörigkeit, Familienstand, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz,

St  5 Strafgefangene und Sicherungsverwahrte nach Art und Häufigkeit der Vorstrafen sowie nach Wiedereinlieferungsabständen,

St  6 Strafgefangene und Sicherungsverwahrte nach der strafbaren Handlung und nach Art der Strafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung,

St  7 Krankheitsfälle, Unfälle, Todesfälle,

St  8 Disziplinarmaßnahmen, besondere Sicherungsmaßnahmen, Entweichungen,

St  9 Beurlaubungen,

St 10 Freigang, Ausgang.

(2) Die Tabellen St 1 und St 7 bis St 10 sind auf das Kalenderjahr, die Tabellen St 2 und St 4 bis St 6 auf den 31. März eines jeden Jahres abgestellt.

(3) Die Tabellen St 1, St 2 und St 4 bis St 6 werden von dem Statistischen Landesamt aufgestellt. Grundlagen sind
für die Tabelle St 1

die monatlichen Nachweisungen über Bestand, Zu- und Abgang der Gefangenen (Nr. 73),
für die Tabellen St 2, St 4 bis St 6

die Zählkarten (Nr. 74).

(4) Die Tabellen St 7 bis St 10 sind von der Justizvollzugsanstalt aufzustellen. Grundlagen sind
für die Tabelle St 7

das Krankenbuch (Nr. 70),
für die Tabelle St 8

das Verzeichnis der Disziplinarmaßnahmen, das Verzeichnis der besonderen Sicherungsmaßnahmen und das Verzeichnis der Entweichungen (Nr. 71),
für die Tabelle St 9

das Verzeichnis der Beurlaubungen (Nr. 71),
für die Tabelle St 10

das Verzeichnis über Freigang und das Verzeichnis über Ausgang (Nr. 71).


Nummer 73 VGO Monatliche Nachweisung. Tabelle St 1


(1) Die Justizvollzugsanstalt legt der übergeordneten Behörde jeweils bis zum dritten Arbeitstag des Monats eine Nachweisung über Bestand, Zu-und Abgang der Gefangenen im ablaufenen Monat (Vordruck VG 74) in zwei Stücken vor. Soweit das Buchwerk für besondere Abteilungen oder Zweiganstalten getrennt geführt wird, sind diese in der Nachweisung gesondert darzustellen.

(2) Die übergeordnete Behörde prüft die ihr vorgelegten Nachweisungen und übersendet je ein Stück hiervon dem Statistischen Landesamt. Daneben stellt sie den Bestand der Justizvollzugsanstalten ihres Geschäftsbereichs iii einer Nachweisung nach Vordruck VG 75 zusammen und übersendet zwei Stücke hiervon bis zum 10. des Monats der obersten Dienstbehörde.

(3) Das Statistische Landesamt stellt die Ergebnisse der monatlichen Nachweisungen —getrennt nach Männern und Frauen— in der Tabelle St 1 in folgender Weise dar:

Abschnitt A: Justizvollzugsanstalten des geschlossenen Vollzuges,

Abschnitt B: Justizvollzugsaristalten des offenen Vollzuges.

Den Abschnitten ist jeweils eine Zusammenstellung voranzustellen. Die Gesamtergebnisse der Abschnitte A und 6 werden zu einem Landesergebnis zusammengefaßt.


Nummer 74 VGO Zählkorte. Tabellen St 2, St 4 bis St 6


(1) Die Justizvollzugsanstalt hat über jeden Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten —ausgenommen zu Strafarrest Verurteilte—‚ der am 31. März des Jahres um 24.00 Uhr einsitzt oder zu diesem Zeitpunkt nur vorübergehend abwesend ist (Nrn. 7, 65 Abs. 1 Buchst. b), eine Zählkarte (Vordruck VG 76) auszufüllen und unmittelbar dem Statistischen Landesamt bis zum 30. April zu übersenden. Die Zählkarte ist vom Leiter der Vollzugsgeschäftsstelle oder seinem Vertreter zu unterschreiben.

(2) Die Anzahl der Zählkarten muß mit den in der Nachweisung nach Vordruck VG 74 für den Monat März auf Zeile 4 dargestellten Bestandszahlen zuzüglich des Bestandes der am letzten lag vorübergehend abwesenden Gefangenen übereinstimmen. An Hand eines einfachen Namensverzeichnisses —getrennt nach den einzelnen Haftarten— ist zu überwachen, daß alle Gefangenen, für die eine Zählkarte auszufüllen ist, erfaßt werden.

(3) Das Statistische Landesamt wertet die Zählkarten aus und stellt die Ergebnisse in den Tabellen St 2 und St 4 bis St 6 in der in Nr. 73 Abs. 3 bezeichneten Ordnung zusammen.


Nummer 75 VGO Tabellen St 7 bis St 10


(1) Die Justizvollzugsanstalt legt die Tabellen St 7 (Vordruck VG 77), St 8 (Vordruck VG 78), St 9 (Vordruck VG 79) und St 10 (Vordruck VG 80) bis zum 15. Februar der übergeordneten Behörde vor.

(2) Die übergeordnete Behörde stellt die Ergebnisse der von den Justizvollzugs anstalten ihres Geschäftsbereichs aufgestellten Tabellen in der in Nr. 73 Abs. 3 bezeichneten Ordnung zusammen und übersendet sie mit einer Gesamtzusammenstellung in zwei Stücken bis zum 31. März der obersten Dienstbehörde.